Die Neuordnung der „Ableitbedingungen“, also § 19 BImSchV, wurde bekanntermaßen im Bundesrat noch im vergangenen Jahr beschlossen. Umstritten war die Umsetzung, gerade auch für den Neubau. Nach Beschluss treten Neuregelungen ordnungsgemäß im darauffolgende Quartal in Kraft. Ab 1. Januar 2022 gelten also prinzipiell die neuen Regeln. Aufgrund der Situation am Markt durch Corona und durch längere Lieferzeiten konnten aber bereits geplante Projekte nicht oder nur teilweise durchgeführt werden. Die Verbände der Branche, darunter auch die Europäische Feuerstätten Arbeitsgemeinschaft EFA, stimmten sich zeitnah ab und hatten auf Länderebene um Aufschub der Neuordnung gebeten. Dies wurden von den Bundesländern inzwischen bewertet.

Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Sachsen-Anhalt und Hamburg haben bereits geantwortet, von weiteren Ländern werden ähnliche Antworten erwartet. Der Vorstand der EFA bewertet diese Schreiben wie folgt:
„Unser Intervenieren hat sich gelohnt, die Politik hat unsere Notlage erkannt.“ So lässt sich zusammenfassen, dass für Bauvorhaben, die bereits vor 31.12.2021 begonnen wurden, eine zeitliche Kulanz bis 30.06.2022 eingeräumt wird.
Wichtig bleibt jedoch die Abstimmung mit dem Schornsteinfeger vor Ort, bei Auslegungsfragen die EFA gerne Unterstützung an. Demnächst wird die EFA gemeinsam mit anderen Verbänden an dieser Stelle über die aktuellen Ereignisse berichten und die Hintergründe beleuchten.